BAG - Urteil vom 27.01.2016
5 AZR 9/15
Normen:
BGB § 145; BGB § 147; BGB § 151; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 326 Abs. 2 S. 1 1. Alt.; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 894 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 168
BAGE 154, 100
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 9
NJW 2016, 10
NJW 2016, 1530
NZA 2016, 691
NZA-RR 2016, 6
ZIP 2016, 1407
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 232/14
ArbG Leipzig, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4144/12

Voraussetzungen des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages aufgrund einer Rückkehrzusage

BAG, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 9/15

DRsp Nr. 2016/6898

Voraussetzungen des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages aufgrund einer Rückkehrzusage

Führt bei rückwirkender Begründung des Arbeitsverhältnisses die bisher fehlende arbeitsvertragliche Bindung zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung in der Vergangenheit, ist der Arbeitgeber hierfür regelmäßig nicht verantwortlich iSv. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB, wenn ihm der Arbeitnehmer den zur Verwirklichung seines Rückkehrrechts erforderlichen Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht angetragen, sondern von ihm nur die Abgabe eines Vertragsangebots verlangt hat. Orientierungssätze: 1. Die Initiativlast für eine Wiedereinstellung aufgrund einer Rückkehrzusage liegt - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung - beim Arbeitnehmer. Gibt der Arbeitnehmer kein Vertragsangebot ab, geht dies zu seinen Lasten. 2. Die rückwirkende Begründung des Arbeitsverhältnisses führt für die Vergangenheit nicht zu einer Obliegenheit des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung anzunehmen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2014 - 3 Sa 232/14 - unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28. März 2014 - 10 Ca 4144/12 - abgeändert.