1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 03.11.2011 - Az.:
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis seit dem 01.02.1994 besteht.
Der am ....1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1973 bis zum 31.03.1988 bei der Beklagten als Werbeberater und Gruppenleiter "Händlerwerbung" angestellt. In der Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1997 war der Kläger bei der M. S. GbR (künftig: M. S.), die als Werbeagentur für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D. R. AG, tätig war, angestellt. In § 2 des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages heißt es (Bl. 33 d. A.):
"§ 2 Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird als Marketingberater für unseren Kunden D. R. AG, Gebietsdirektion B., eingestellt.
Aufgaben, Zuständigkeit und Verantwortung des Arbeitnehmers werden jeweils in einer Stellenbeschreibung festgelegt.
..."
Die "Stellenbeschreibung des Handelsmarketingberaters für die D. R. AG, Gebietsdirektion B." hat - soweit hier von Belang - folgenden Inhalt (Bl. 35 f. d. A., Anlage K 6):
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