LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2018
2 Sa 512/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4306/15

Voraussetzungen des Übergangs von Entgeltforderungen von Arbeitnehmern wegen Unternehmensfortführung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 512/17

DRsp Nr. 2018/18029

Voraussetzungen des Übergangs von Entgeltforderungen von Arbeitnehmern wegen Unternehmensfortführung

Von einer Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Für den Erwerb i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, ob ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zugrunde liegt. Erforderlich ist nur die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung. Hiervon ist auszugehen bei Nutzung derselben Betriebsräumlichkeiten, derselben Postanschrift, derselben Festnetznummer und derselben Internetdomain, einer Umschreibung des Mietvertrages auf den neuen Inhaber und der Fortführung durch die Gesellschafter-Geschäftsführerin der bisherigen Inhaber-GmbH als Komplementärin des neuen Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2017 - 4 Ca 4306/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand