LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.02.2016
16 Sa 889/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 356/14

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Mobbings

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.02.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 889/15

DRsp Nr. 2016/11562

Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Mobbings

Übliche Konfliktsituationen im Betrieb sind nicht geeignet, den Tatbestand der unerlaubten Handlung zu erfüllen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29. Juni 2015 - 2 Ca 356/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings.

Der am xxxxxxx.1965 geborene Kläger war von Juni 2000 bis Mai 2013 als Softwareentwickler bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer fristlosen Eigenkündigung des Klägers.

Der Kläger hat behauptet, er sei seit Anfang 2007 fortlaufend Mobbinghandlungen ausgesetzt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 627-628 d.A.) Bezug genommen.

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