LAG Köln - Urteil vom 07.05.2018
4 Sa 482/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 317/13

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen Mobbing

LAG Köln, Urteil vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 482/13

DRsp Nr. 2018/9433

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen "Mobbing"

1. "Mobbing" selbst ist keine Anspruchsgrundlage, sondern der Arbeitnehmer, der geltend macht, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, kann unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG eine billige Entschädigung in Geld fordern. Dies setzt jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus und verlangt weiter, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.