Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2018 - 2 BVGa 286/18 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Dem Beteiligten zu 2 wird untersagt, das auf der Grundlage des Wahlausschreibens vom 11. April 2018 eingeleitete Wahlverfahren zur Betriebsratswahl des Betriebs der Antragstellerin, XXX, XXX A fortzusetzen; ihm wird aufgegeben, das Wahlverfahren neu einzuleiten.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
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