LAG Hamburg, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 24/16
ArbG Hamburg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 594/14
Voraussetzungen des Erlasses eines Teilurteils im ZivilprozessZulässige Kombination aus Bedingungskontrollklage und allgemeiner FeststellungsklageKeine Überraschungsklausel bei Bezugnahme auf einen einschlägigen TarifvertragTransparenzgebot bei Verweisung auf Vorschriften eines anderen RegelwerkesWirksamkeitsfiktion einer auflösenden Bedingung nach Ablauf der dreiwöchigen KlagefristBeginn der Dreiwochenfrist bei BedingungskontrollklagenWahrung der Klagefrist bei der Bedingungskontrollklage duch fristgerechte Erhebung einer KündigunsschutzklageKeine abschließende Aufzählung von Sachgründen für eine Befristung im GesetzUnterschiedliche Schriftformerfordernisse bei Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen
BAG, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 689/16
DRsp Nr. 2018/14884
Voraussetzungen des Erlasses eines Teilurteils im ZivilprozessZulässige Kombination aus Bedingungskontrollklage und allgemeiner FeststellungsklageKeine Überraschungsklausel bei Bezugnahme auf einen einschlägigen TarifvertragTransparenzgebot bei Verweisung auf Vorschriften eines anderen RegelwerkesWirksamkeitsfiktion einer auflösenden Bedingung nach Ablauf der dreiwöchigen KlagefristBeginn der Dreiwochenfrist bei BedingungskontrollklagenWahrung der Klagefrist bei der Bedingungskontrollklage duch fristgerechte Erhebung einer KündigunsschutzklageKeine abschließende Aufzählung von Sachgründen für eine Befristung im GesetzUnterschiedliche Schriftformerfordernisse bei Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen
Orientierungssätze:1. Nach §§ 21, 15 Abs. 2TzBfG endet das Arbeitsverhältnis aufgrund einer auflösenden Bedingung frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Zur Wahrung des für die Unterrichtung geltenden Formerfordernisses ist die Einhaltung der Textform nach § 126bBGB ausreichend (Rn. 62).
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