BAG - Beschluss vom 28.04.2016
8 AZB 65/15
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 115 Nr. 12
AUR 2016, 299
EzA-SD 2016, 16
NZA 2016, 1168
NZA-RR 2016, 434
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 183/14
ArbG Köln, vom 23.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2533/10

Voraussetzungen des Einkommensbegriffes bei der ProzesskostenhilfeZuflusstheorie als Grundlage des wertmäßigen Zuwachses beim EinkommenZweck und Ausgestaltung von Darlehen bei der Prüfung für die Gewährung von ProzesskostenhilfeMonatlicher Studienkredit der KfW als Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO

BAG, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 8 AZB 65/15

DRsp Nr. 2016/9505

Voraussetzungen des Einkommensbegriffes bei der Prozesskostenhilfe Zuflusstheorie als Grundlage des wertmäßigen Zuwachses beim Einkommen Zweck und Ausgestaltung von Darlehen bei der Prüfung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe Monatlicher Studienkredit der KfW als Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO

Orientierungssätze: 1. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an. 2. Darlehensweise gewährte Leistungen sind grundsätzlich nicht als Einkommen iSv. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzusehen. Einkommen im Sinne der im Sozialhilferecht entwickelten Zuflusstheorie ist grundsätzlich nur der "wertmäßige Zuwachs"; es sind deshalb nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen anzusehen, die eine Änderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Bei lediglich vorübergehend zur Verfügung stehenden Leistungen - wie dies bei einem Darlehen der Fall ist - fehlt es daher regelmäßig an der erforderlichen Vermögensvermehrung.