LAG Köln - Urteil vom 12.03.2020
8 Sa 274/19
Normen:
SuBschTV § 12 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5126/18

Voraussetzungen des Anspruchs eines Journalisten auf Ausgleichsentgelt über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der WDR für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 274/19

DRsp Nr. 2020/7002

Voraussetzungen des Anspruchs eines Journalisten auf Ausgleichsentgelt "über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der WDR für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet"

Ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsentgelts nach § 12 Abs. 7 des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der WDR für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet (SuBschTV) setzt voraus, dass der Auftraggeber einem Beschäftigten die Beendigung oder Einschränkung der Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt hat. Dabei liegt eine Einschränkung der Tätigkeit vor, wenn die Vergütung gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr um mindestens 25% zurückgegangen ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2018 - 6 Ca 5126/18 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.044,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SuBschTV § 12 Abs. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über ein sog. Ausgleichsentgelt nach dem Tarifvertrag "" (im Folgenden: SuBschTV).