Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2017, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis gegenüber der Beklagten noch Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen.
Der Kläger war seit Februar 2008 im Betrieb der Beklagten, einem Handelsunternehmen für Telekommunikationsdienstleistungen, als kaufmännischer Angestellter im Vertriebsinnendienst beschäftigt. Der Kläger zählt seit 2004 mit einem GdB von 60 zu den anerkannt schwerbehinderten Menschen.
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