Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2017 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Zeugnisberichtigung bzw. -ergänzung und die Zahlung einer Verzugspauschale.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 22.06.2010 bis zum 30.04.2016 als Sachbearbeiterin und Sekretärin beschäftigt. Einzelheiten ihrer Tätigkeit sind in einer Stellenbeschreibung vom 01.01.2015 niedergelegt. Dort ist als Aufgabe in der Sachbearbeitung unter anderem "Leistungswettbewerb des H (Wettbewerb inkl. Abschlussveranstaltung)" genannt. Der Leistungswettbewerb des H wird vom Z organisiert, der insoweit von den Ha , unter anderem von der Beklagten, unterstützt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf Blatt 169 bis 175 der Akte Bezug genommen.
1. 2. a) b) c) 1. 2.
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