Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.03.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung sowie um Überstundenvergütung.
Die Klägerin war vom 23. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 beim Beklagten als Leiterin der Filialapotheke beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. Juni 2012 (Bl. 16 - 19 d.A.) enthält u.a. folgende Regelungen:
"(...)
§ 4 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt - ausschließlich der Ruhepausen - 40 Stunden pro Woche. Fallen in die Woche ein oder mehrere gesetzliche Feiertage, so verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit um die an den Feiertagen ausfallenden Arbeitsstunden.
Bei Bedarf ist die Filialleiterin zu Mehrarbeit bis zu einem Umfang von 32 Std. pro Monat verpflichtet.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Regelung der Pausen werden durch den Apothekeninhaber festgelegt.
§ 5 Vergütung
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