LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2018
2 Sa 293/17
Normen:
TV SozSich § 2; TV SozSich § 4 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1463/16

Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 293/17

DRsp Nr. 2020/554

Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

Zwar wird gem. § 8 Nr. 1 lit. c TV SozSich Überbrückungsbeihilfe nicht gezahlt für Zeiten nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Dieser Ausschlusstatbestand liegt jedoch dann nicht vor, wenn eine vorzeitige Rente wegen Alters nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.04.2017 - 8 Ca 1463/16 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.943,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.438,21 EUR seit 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017 und 01.08.2017 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV SozSich § 2; TV SozSich § 4 Nr. 1a;

Tatbestand