LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2020
15 Sa 52/19
Normen:
Zusatz-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Mineralbrunnen-Industrie Baden-Württemberg § 3 Abs. I Nr. 4 Buchst. d;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 602/18

Voraussetzungen des Anspruchs auf die tarifvertraglich geregelte bezahlte Essenspause von Arbeitnehmern in Schichtarbeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Mineralbrunnen-Industrie Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 52/19

DRsp Nr. 2020/15013

Voraussetzungen des Anspruchs auf die tarifvertraglich geregelte bezahlte Essenspause von Arbeitnehmern in Schichtarbeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Mineralbrunnen-Industrie Baden-Württemberg

1. Die in § 3 Abs. I Nr. 4 Buchst. d Zusatz-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Mineralbrunnen-Industrie Baden-Württemberg vom 18.03.1997 enthaltene Formulierung "unter Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs" ist im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung auszulegen, die erfüllt sein muss, damit ein in Schichtarbeit beschäftigter Arbeitnehmer die tarifvertraglich geregelte bezahlte Essenspause verlangen kann.2. Sinn und Zweck einer tarifvertraglich geregelten Bezahlung von Essenspausen kann das Honorieren einer besonderen Belastung sein, die eintritt, wenn der Betriebsablauf während der Essenspausen nicht unterbrochen wird und infolgedessen die Schichtarbeiter innerhalb ihrer Schicht die Pausen oft zeitversetzt nehmen müssen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 23.05.2019 - 10 Ca 602/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Zusatz-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Mineralbrunnen-Industrie Baden-Württemberg § 3 Abs. I Nr. 4 Buchst. d;

Tatbestand