LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2022
7 Sa 333/21
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 615 S. 1; ZPO § 254;
Fundstellen:
AuR 2023, 111
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 203/21

Voraussetzungen des Anspruchs auf AnnahmeverzugslohnAnspruch des Arbeitnehmers auf Auskunft über Gehaltserhöhungen für vergleichbare Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 333/21

DRsp Nr. 2022/12294

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn Anspruch des Arbeitnehmers auf Auskunft über Gehaltserhöhungen für vergleichbare Arbeitnehmer

Im Rahmen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Auskunft über Gehaltserhöhungen für vergleichbare Arbeitnehmer zu.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. Juli 2021 - Az. 2 Ca 203/21 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 294; BGB § 615 S. 1; ZPO § 254;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung sowie im Weg der Stufenklage über einen Auskunftsanspruch betreffend Gehaltserhöhungen für vergleichbare Arbeitnehmer.

1. 2. 3. 4. 5.