LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.08.2015
6 Sa 1830/14
Normen:
§ 611 BGB; § 615 BGB; § 297 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3351/14

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 1830/14

DRsp Nr. 2015/21479

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

Orientierungssätze: streitige Arbeitsfähigkeit nach Ausspruch einer Kündigung

Ein Busfahrer hat Anspruch auf Annahmeverzugslohn, wenn feststeht, dass er während der betreffenden Zeit zum Führen eines Omnibusses im Personennahverkehr geeignet war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2014 - 8 Ca 3351/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611 BGB; § 615 BGB; § 297 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers.

Der am xx. xx 1965 geborene Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29. Juni 2010 (Bl. 9 - 14 d.A.) bei der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt.

Der Kläger legte der Beklagten ab November 2012 verschiedene Atteste vor:

- Attest vom 15. November 2012 Dr. med. A (Bl. 104 d.A.)

Der o.g. Patient befindet sich wegen immer wiederkehrender Lumbalbeschwerden in meiner regelmäßigen fachorthopädischen Behandlung.

Herr X arbeitet als Busfahrer über 8 Stunden täglich.

Nach bisher durchgeführten Therapiemaßnahmen mit guter Linderungstendenz, sollten Tätigkeiten über 8 Stunden täglich orthopädischerseits nicht erfolgen.

- Attest vom 06. Dezember 2012 Dr. med. B (Bl. 105 d.A.)