Auf den Einspruch der Beklagten hin wird das Versäumnisurteil des LAG Köln vom 15.01.2015 teilweise aufgehoben:
Auf die Berufung der Beklagten hin wird die Vergütungsforderung des Klägers für den Monat Juni 2013 in Höhe von 376,17 € brutto und 96,68 € netto, jeweils nebst anteiliger Zinsen, abgewiesen. Ziffer 3 des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors wird demnach wie folgt neu gefasst:
"3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.880,83 € brutto sowie 483,39 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2013 zu zahlen."
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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