OLG Dresden - Urteil vom 13.02.2018
4 U 1234/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM 2018, 537
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 829/16

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im InternetSorgfaltspflichten eines Presseorgans bei der Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten

OLG Dresden, Urteil vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 4 U 1234/17

DRsp Nr. 2018/3933

Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet Sorgfaltspflichten eines Presseorgans bei der Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten

1. Die für eine Geldentschädigung anzusetzende Mindestuntergrenze beträgt regelmäßig 2.500,00 €. 2. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass es in der Zukunft aufgrund einer Internetveröffentlichung zu einer Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten kommen kann, reicht für die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht aus. 3. Die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 5 SächsPresseG kann im Einzelfall auch bei der ungeprüften Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten gewahrt sein.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17.7.2017 abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, dies zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers dessen Bildnis im Internet öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite www.blickamabend.ch vom 16.6.2015 geschehen.