BAG - Urteil vom 18.11.2009
4 AZR 491/08
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 242; TVG § 1 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 2 Firmentarifvertrag Nr. 13
ArbRB 2010, 111
AuA 2010, 47
BAGE 132, 268
DB 2010, 566
EBE/BAG 2010, 50
MDR 2010, 702
NJW 2010, 888
NZA 2010, 835
ZIP 2010, 1002 (LS)
ZIP 2010, 1002
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 424/07
ArbG Kiel, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1041 c/07

Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Vertretung bei Abschluss eines Firmentarifvertrages

BAG, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 491/08

DRsp Nr. 2010/2762

Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Vertretung bei Abschluss eines Firmentarifvertrages

Eine wirksame Vertretung bei Abschluss eines Firmentarifvertrages setzt voraus, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Dies kann sich nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar aus den Umständen ergeben; diese müssen aber aufgrund des Normcharakters tariflicher Regelungen einen einer ausdrücklichen Nennung als Tarifvertragspartei gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen und in einer § 1 Abs. 2 TVG genügenden Form niedergelegt sein.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 7. Mai 2008 - 6 Sa 424/07 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 4. Oktober 2007 - 1 Ca 1041c/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1; BGB § 242; TVG § 1 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine höhere jährliche Sonderzahlung, die nach den Regelungen eines Firmentarifvertrages nur für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaften vorgesehen ist.