Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2016, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit zweitinstanzlich von Interesse - auf der ersten Stufe einer Stufenklage über Auskunftsansprüche der Klägerin.
Die Beklagte stellt Schuhe her. Die 1970 geborene Klägerin ist bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern, zuletzt der Rh. Sch. GmbH (im Folgenden: R.), seit 05.01.1998 als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Im Mai 2016 wurde die R. auf die jetzige Beklagte verschmolzen. Weder die Beklagte noch ihre Rechtsvorgänger sind oder waren tarifgebunden.
I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. I. II. I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. II.
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