LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2018
15 Sa 85/18
Normen:
TV-L § 17 Abs. 2 S. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 536/17

Voraussetzungen der Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 85/18

DRsp Nr. 2018/17014

Voraussetzungen der Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L kann bei Leistungen eines Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufe 4 verkürzt werden.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. November 2017 - 21 Ca 536/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 17 Abs. 2 S. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 TV-L.

Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 bei dem beklagten Land beschäftigt und in die Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3, Stufe 3 der Entgelttabelle zum TV-L eingruppiert. Sie war zunächst als Hauptsachbearbeiterin im Amt für B. beim B. S.-Z. und dort auch als Vertretung des Standortleiters bei dessen Abwesenheit eingesetzt. Seit dem 01.05.2017 ist sie zum L. für B.- und O. versetzt worden.