OLG Hamm - Urteil vom 27.04.2010
I-5 U 200/08
Normen:
AÜG § 5 Abs. 1; AÜG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 69/08

Voraussetzungen der Vergütung aus einem Personal-Service-Agentur-Vertrag

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen I-5 U 200/08

DRsp Nr. 2010/13568

Voraussetzungen der Vergütung aus einem Personal-Service-Agentur-Vertrag

Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale ist nicht die Zahlung von Lohn an von einem (später in Insolvenz gefallenen) Unternehmen eingestellte Arbeitnehmer.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. September 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 268.208,56 Euro nebst 8% Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz aus 143.177,13 Euro seit dem 01. März 2004 und aus 123.987,43 Euro seit dem 01. April 2004 und aus weiteren 1.044 Euro seit dem 31. März 2004 zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 5 Abs. 1; AÜG § 3 Abs. 1;

Gründe

540 ZPO)

A)