ArbG Magdeburg, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1403/21
Voraussetzungen der Verfahrensaussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPOBesonderheiten der Verfahrensaussetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren
LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 3 Ta 29/22
DRsp Nr. 2022/10723
Voraussetzungen der Verfahrensaussetzung nach § 148 Abs. 1ZPOBesonderheiten der Verfahrensaussetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren
1. Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1ZPO auch dann ausgesetzt werden, wenn bezogen auf die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 38; BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A), Rn. 9).2. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist bei der nach § 148 Abs. 1ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A), Rn. 44; BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5).
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