LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2015
3 Sa 287/15
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1210/14

Voraussetzungen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 287/15

DRsp Nr. 2016/5825

Voraussetzungen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung

Die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung setzt gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG a.F. u.a. voraus, dass die Versorgungszusage für mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt. Dies setzt eine durchgehende Betriebszugehörigkeit voraus, die nicht gegeben ist, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers eine Zeit lang (hier: mehr als 10 Monate) nicht bestanden hat. Denn Dienstzeiten in unterbrochenen Arbeitsverhältnissen werden für die gesetzliche Unverfallbarkeit gerade nicht zusammen gerechnet.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.05.2014, Az.: 6 Ca 1210/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente verlangen kann.

1. 2. 1. 2.