LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.04.2013
8 Sa 325/12
Normen:
BEEG § 15 Abs. 2 Satz 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1687/11

Voraussetzungen der Übertragung der Elternzeit gem. § 15 Abs. 2 S. 4 BEEGUnbegründete Klage auf Zustimmung zur Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit bei fehlender Geltendmachung eines Übertragungswunsches

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 325/12

DRsp Nr. 2013/18630

Voraussetzungen der Übertragung der Elternzeit gem. § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG Unbegründete Klage auf Zustimmung zur Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit bei fehlender Geltendmachung eines Übertragungswunsches

1. Zur Übertragung der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG ist kein formeller Antrag der Arbeitnehmerin erforderlich, über den die Arbeitgeberin nach billigem Ermessen zu entscheiden hat; erforderlich ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin ihren Übertragungswunsch so zum Ausdruck bringt, dass für die Arbeitgeberin erkennbar ist, dass sie hierüber eine Entscheidung treffen soll. 2. Die von der Arbeitnehmerin verwendeten Formulierungen "wegen der Übertragung des restlichen Anteils aus der dreijährigen Elternzeit (1 Jahr) meines Sohnes T. auf die Zeit nach seinem dritten Geburtstag möchte ich mich heute ebenfalls noch flexibel halten" sowie "den genauen Zeitrahmen, d.h. wann und in welchem Umfang ich diesen nehmen möchte, würde ich Ihnen dann zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen" machen für die Erklärungsempfängerin deutlich, dass die Arbeitnehmerin selbst noch keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob sie von der Übertragungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch machen will; die Formulierungen sprechen vielmehr eindeutig dafür, dass die Arbeitnehmerin sich diese Entscheidung noch offen halten will.