LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2020
14 Sa 496/19
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3346/18

Voraussetzungen der Tarifbindung des Arbeitnehmers an einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 496/19

DRsp Nr. 2020/15291

Voraussetzungen der Tarifbindung des Arbeitnehmers an einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag

1. Die Tarifbindung des ArbN an einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten TV setzt eine satzungsgemäße Begründung der Gewerkschaftsmitgliedschaft des ArbN voraus. 2. Für diese ist der ArbN darlegungs- und beweispflichtig, wenn er einen Anspruch aus einem TV geltend macht, der nur aufgrund von dessen Nachwirkung bestehen kann. 3. Bestreitet der ArbG die Mitgliedschaft, reicht zu ihrer Darlegung weder die Vorlage einer Beitragsbescheinigung aus noch die Tatsache, dass der ArbN durch die Gewerkschaft im Prozess vertreten wird. Gleiches gilt für eine „Mitgliedsbescheinigung“ die durch eine bei der Gewerkschaft beschäftigte Person unterzeichnet wurde. Diese Hilfstatsachen lassen einen ausreichenden Schluss auf die maßgebliche Haupttatsache – den wirksamen Gewerkschaftsbeitritt zum erforderlichen Zeitpunkt – nicht zu. 4. Hält der ArbG sein Bestreiten nach Vorlage der Mitgliedsbestätigung ausdrücklich aufrecht, muss der ArbN die für die Begründung der Mitgliedschaft laut Satzung erforderlichen Tatsachen substantiiert unter Beweisantritt vortragen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2019 – – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.