LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.01.2018
3 TaBVGa 6/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbGG § 85; ZPO § 935; ZPO § 938; ZPO § 940; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 368
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 17/17

Voraussetzungen der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats hinsichtlich der Anordnung von Desk Sharing im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 6/17

DRsp Nr. 2018/4180

Voraussetzungen der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats hinsichtlich der Anordnung von Desk Sharing im Wege einstweiliger Verfügung

1. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Anordnung von Desk Sharing wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt voraus, dass eine konkrete Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Mitarbeiter dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Richtet sich der geltend gemachte Verfügungsanspruch gegen die Zuweisung von Computertastaturen und Computermäusen zur gemeinsamen Nutzung, muss glaubhaft gemacht werden, dass die bereits bestehenden Hygienemaßnahmen zur Vermeidung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht ausreichen.