ArbG Bremen, vom 22.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1111/96
Voraussetzungen der Kostenerstattungspflicht nach § 12a ArbGG
LAG Bremen, Beschluß vom 05.07.1996 - Aktenzeichen 2 Ta 30/96
DRsp Nr. 2002/16880
Voraussetzungen der Kostenerstattungspflicht nach § 12aArbGG
»1. Das Landesarbeitsgericht Bremen verbleibt trotz der Kritik in der Literatur bei seiner Auffassung, daß nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur die Kosten zu erstatten sind, bei denen die Anrufung des unzuständigen Gerichts kausal für die entstandenen Kosten geworden ist.2. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Kläger zunächst das unzuständige Amtsgericht statt des Arbeitsgerichts anruft und sich bei beiden Gerichten durch denselben Rechtsanwalt vertreten läßt.«