Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht aus einem Arbeitsunfall vom 21.09.1999, der sich beim Neubau der Residenz in B ereignet hat.
Der Kläger führt einen Zimmereibetrieb in Form einer GmbH. Er hatte u.a. den Auftrag als Subunternehmer einer Holzverkleidung auf dem bereits vorhandenen Dachaufbau des Neubaus anzubringen. Der Beklagte ist selbständiger Tischler und war als Subunternehmer beauftragt, Türen einzusetzen und Fenster zu verglasen.
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