Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2013 14 Ca 4283/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um eine Bonuszahlung für das Jahr 2011.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2013 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 357-360 d.A.).
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