Die Beschwerden der Beteiligten zu 18 und 19 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 –
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Arbeitgeber (Beteiligte zu 15) ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat (Beteiligter zu 14) zu wählen ist oder ob an den einzelnen Standorten eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten (Beteiligte zu 16, 18, 19) bestehen.
Der Arbeitgeber beschäftigt an mehr als 30 Standorten in Deutschland etwa 4600 Arbeitnehmer. Am 26. April 2002 fand im Unternehmen seiner Rechtsvorgängerin, bei der zum damaligen Zeitpunkt keine tarifliche Regelung nach § 3 Abs. 1 BetrVG bestand und kein Betriebsrat gebildet war, eine Abstimmung der Arbeitnehmer über die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats (UBR) statt. Dabei stimmte die Mehrheit der Stimmberechtigten für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Daraufhin wurde im Jahr 2002 und in der Folgezeit nach § 3 Abs. 3 BetrVG jeweils ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat (Beteiligter zu 14) gewählt.
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