LAG Köln - Urteil vom 28.03.2018
11 Sa 667/17
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9356/16

Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Trägers der InsolvenzsicherungErwerb unverfallbaren Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung von Vordienstzeiten

LAG Köln, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 667/17

DRsp Nr. 2018/13666

Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung Erwerb unverfallbaren Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung von Vordienstzeiten

1. Die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung ist gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG begrenzt auf unverfallbaren Anwartschaften. 2. Die rechtliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führt grundsätzlich zu einer Unterbrechung der Unverfallbarkeitsfristen. Diese Fristen beginnen für ein neues Arbeitsverhältnis und eine neue Versorgungszusage neu zu laufen. 3. Darüber hinaus ist die Erstreckung des Insolvenzschutzes aufgrund der Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits aufgrund der Vordienstzeiten allein eine kraft Gesetzes unverfallbaren Versorgungsanwartschaft erlangt hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.2017 - 15 Ca 9356/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

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