Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.09.2015 -
Die Anträge werden abgewiesen.
A.
Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B.
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
Das auf § 109 Satz 1 BetrVG gestützte Begehren des Gesamtbetriebsrates auf Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema der Erteilung von Auskünften über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 BetrVG scheitert bereits daran, dass bis zum Schluss der letzten mündlichen Anhörung am 02.11.2015 kein darauf gerichtetes wirksames Verlangen des Wirtschaftsausschusses vorlag. Es fehlt nämlich an einer entsprechenden Beschlussfassung dieses nach § 107 Abs. 1, Abs. 2 im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildeten Gremiums.
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