LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2018
8 Sa 891/17
Normen:
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 611
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1181/17

Voraussetzungen der Eingruppierung in die Lohngruppe 2 B8 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 891/17

DRsp Nr. 2018/12400

Voraussetzungen der Eingruppierung in die Lohngruppe 2 B8 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017

1. Die Lohngruppen 2. B7., 2. B8. und 2 B9. des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017 stellen sog. Aufbaufallgruppen dar.2. Das in Lohngruppe 2 B8. des Lohntarifvertrags enthaltene Tatbestandsmerkmal "Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, ... von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann", liegt vor, wenn im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters eine entsprechende Schulungsverpflichtung enthalten ist. Ob der tatsächliche Einsatz des Mitarbeiters eine solche Ausbildung erfordert bzw. der Mitarbeiter sie absolviert hat, spielt keine Rolle (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.08.1998 - 10 AZR 407/97).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.10.2017 - Az. 1 Ca 1181/17 - teilweise abgeändert.

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weiteres Entgelt für den Monat April 2017 281,48 € brutto zu zahlen.

b)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weiteres Entgelt für den Monat Mai 2017 324,88 € brutto zu zahlen.

c)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,-- € Verzugskostenpauschale zu zahlen.

d) 2. 3. 4.