ArbG Minden, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 935/18
Voraussetzungen der Eingruppierung einer Erzieherin in die Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKAAnforderungen an die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 297/19
DRsp Nr. 2020/4256
Voraussetzungen der Eingruppierung einer Erzieherin in die Entgeltgruppe S 8a TVöD -VKAAnforderungen an die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit"
1. Eine gewerkschaftsangehörige Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, die während ihrer Teilzeitbeschäftigung die zwei- bis sechsjährigen Kinder der Kindergartengruppe bei dem Frühstück begleitet und bei den nachfolgenden Gruppenangeboten betreut, erfüllt das Tätigkeitsmerkmal "Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit" der Entgeltgruppe S 8a TVöD -VKA (Entgeltordnung VKA XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) und hat Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.2. Die vertragliche Vereinbarung, die Erzieherin werde als Ergänzungskraft in Entgeltgruppe S 3 TVöD -VKA eingruppiert und entsprechend vergütet, ist angesichts der beidseitigen Tarifbindung unwirksam, § 4 Abs. 1, Abs. 3TVG.
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