LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.02.2020
16 TaBV 32/19
Normen:
§ 18 Absatz 2 BetrVG; § 3 Absatz 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/18

Voraussetzungen der Bildung eines Unternehmens einheitlichen Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 32/19

DRsp Nr. 2022/12397

Voraussetzungen der Bildung eines Unternehmens einheitlichen Betriebsrats

1. Nach § 3 Absatz 3 BetrVG können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen, wenn im Fall des Absatzes 1 Nr. 1a keine tarifliche Regelung besteht und in dem Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist.2. Die Wirksamkeit der Abstimmung ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen dient.3. Die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Absatz 3 BetrVG hat grundsätzliche dauerhafte Wirkung.4. Die Dauerwirkung gilt allerdings nur solange sich an den betrieblichen Strukturen nichts ändert.5. Eine nach § 3 Absatz 3 BetrVG relevante Strukturänderung liegt im Wegfall der Identität des Betriebs.6. Die Identität der betrieblichen Einheit wird maßgeblich durch deren Leitung geprägt.7. Weder das erhebliche Anwachsen der Beschäftigtenzahl, noch eine Abspaltung oder die Eingliederung von Betriebsteilen in die bestehende Organisation führen zum Verlust der Identität des Betriebs.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 – 3 BV 4/18 – wird als unzulässig verworfen.