LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.09.2014
4 TaBV 157/14
Normen:
BetrVG § 74; BetrVG § 76; ArbGG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/14

Voraussetzungen der Bildung einer Einigungsstelle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 157/14

DRsp Nr. 2015/9815

Voraussetzungen der Bildung einer Einigungsstelle

Ein die Bildung einer Einigungsstelle anstrebender Betriebspartner erfüllt die innerbetrieblichen Verhandlungs- und Beratungspflichten, wenn er einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat und dieser gescheitert ist. Vertreten die Betriebsparteien vor oder im Einigungsstellenbestellungsverfahren miteinander unvereinbare Standpunkte und sind sie nicht bereit, von diesen abzurücken, bedarf es keiner weiteren innerbetrieblichen Verhandlungen. Dies gilt auch dann, wenn die konträren Standpunkte nicht die Sache, sondern die weitere Verfahrensweise betreffen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 01. August 2014 - 3 BV 28/14 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:

Die Zahl der Beisitzer beträgt zwei pro Seite.

Normenkette:

BetrVG § 74; BetrVG § 76; ArbGG § 99;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.