LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2018
26 TaBV 1146/17
Normen:
BetrVG § 87; BetrVG § 80;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 BV 14963/16

Voraussetzungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 26 TaBV 1146/17

DRsp Nr. 2019/29

Voraussetzungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats

1. Beteiligungsrechte des Betriebsrates und Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer Verletzung dieser Beteiligungsrechte knüpfen an die Existenz eines Betriebsrates im Zeitpunkt des Entstehens der Beteiligungsrechte an (vgl. BAG 28. April 1993 - 10 AZR 391/92, Rn. 31 bei juris). 2. Die Beteiligungsrechte und damit die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu beteiligen, entstehen in dem Moment, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das Beteiligungsrecht anknüpft (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91, Rn. 30 bei juris). 3. Dem steht nicht entgegen, dass spätere Maßnahmen des Arbeitgebers der Beteiligung eines jetzt bestehenden Betriebsrates unterliegen. Diese Maßnahmen erfüllen ggf. neue und andere Beteiligungstatbestände. Aus ihrer Beteiligungspflichtigkeit folgt daher nicht, dass auch die vorausgegangene geplante Maßnahme nachträglich einer Beteiligung des Betriebsrates unterworfen werden muss (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91, Rn. 31 bei juris). 4. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Arbeitgeber im unmittelbaren Vorfeld einer Betriebsratswahl und vor Konstituierung grundsätzlich aufschiebbare Maßnahmen noch einseitig durchführt.