OLG Celle - Beschluss vom 07.09.2018
9 W 31/18
Normen:
MitbestG vom 04.05.1976 § 1 Abs. 1 Nr. 2; AÜG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2019, 140
ArbRB 2019, 141
AuR 2019, 135
AuR 2019, 91
ZIP 2018, 1929
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 1/17

Voraussetzungen der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der Anzahl in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG

OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 9 W 31/18

DRsp Nr. 2018/13030

Voraussetzungen der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der Anzahl in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG

1. § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen auszulegen. 2. Daraus folgt, dass Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG vom 4. Mai 1976 (BGBl. I, S. 1153) dann mitzuzählen sind, wenn sie auf Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die als solche in der Regel über sechs Monate hinaus bestehen und besetzt werden.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Januar 2018 wird der Beschluss der 26. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass bei der Antragsgegnerin zu 1) ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden ist.

2. Es wird festgestellt, dass bei der Antragsgegnerin zu 2) ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden ist.

II. Die Gerichtskosten beider Instanzen haben die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner zu tragen. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf € 50.000,- festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

MitbestG vom 04.05.1976 § 1 Abs. 1 Nr. 2; AÜG § 14 Abs. 2;

Gründe:

I.