LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.03.2015
5 Ta 73/15
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 122 b/14

Voraussetzungen der Berichtigung eines Rechenfehlers im Tenor des Urteils

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 73/15

DRsp Nr. 2015/8666

Voraussetzungen der Berichtigung eines Rechenfehlers im Tenor des Urteils

Der Zahlungstenor kann jedenfalls dann wegen eines offenbaren Rechenfehlers gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, wenn sich sowohl die Berechnungsformel als auch die zugrundeliegenden Faktoren zur Berechnung der zuerkannten Forderung eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.09.2014, Az. 3 Ca 122 b/14, teilweise abgeändert und Ziff. 1) des Urteilstenors wie folgt neu gefasst:

"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 16.492,37 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf € 3.242,37 seit dem 01.01.2013 und auf € 13.250,00 seit dem 01.01.2014".

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Berichtigung des Zahlungstenors des erstinstanzlichen Urteils.

Die Parteien streiten im noch in der Berufungsinstanz rechtshängigen Hauptsacheverfahren um Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.