Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.09.2014, Az. 3 Ca 122 b/14, teilweise abgeändert und Ziff. 1) des Urteilstenors wie folgt neu gefasst:
"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 16.492,37 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf € 3.242,37 seit dem 01.01.2013 und auf € 13.250,00 seit dem 01.01.2014".
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Berichtigung des Zahlungstenors des erstinstanzlichen Urteils.
Die Parteien streiten im noch in der Berufungsinstanz rechtshängigen Hauptsacheverfahren um Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
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