OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.05.2013
6 U 39/12
Normen:
ArbEG § 9; ArbEG § 12;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 199/11

Voraussetzungen der Begründung einer MiterfinderstellungVergütungspflicht des Arbeitgebers gegenüber einem ArbeitnehmererfinderBeginn der Verjährung von Ansprüchen auf Arbeitnehmererfindervergütung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 6 U 39/12

DRsp Nr. 2017/6641

Voraussetzungen der Begründung einer Miterfinderstellung Vergütungspflicht des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmererfinder Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Arbeitnehmererfindervergütung

1. Zur Frage, wann ein Beitrag zum Auffinden einer patentgeschützten Lehre die Miterfinderstellung begründet2. Nach Inanspruchnahme einer gemeldeten Diensterfindung kann sich der Arbeitgeber der Vergütungspflicht nicht durch Berufung auf ein angebliches Vorbenutzungsrecht entziehen, das dadurch entstanden sein soll, dass eines seiner Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Erfindungsmeldung die Erfindung bereits in Benutzung genommen habe.3. Zur Frage, wann der Arbeitnehmererfindervergütungsanspruch im Sinne von § 212 BGB anerkannt worden ist mit der Folge, dass die Verjährungsfrist für diesen Anspruch neu beginnt

Ein Arbeitnehmer ist zumindest Miterfinder, wenn er einen Produktvorschlag erarbeitet hat, der bereits sämtliche Merkmale der später zum Patent angemeldeten Lösung in hinreichendem Maße offenbart (hier: bejaht).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Februar 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.