1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.04.2016 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis befristungsbedingt am 31.12.2015 geendet hat.
Die 1967 geborene Klägerin studierte von 1987 bis 1991 an der damaligen technischen Hochschule C-Stadt das Fach Baubetrieb und schloss diese Ausbildung am 25.07.1991 als Diplom-Ingenieurin ab. Vier Jahre später nahm sie an derselben Hochschule das Studium der Architektur auf, das sie am 25.03.1998 als Diplom-Architektin (FH) abschloss.
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