LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.05.2014
2 Sa 835/13
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 4; WissZeitVG § 2 Abs. 5 Nr. 3; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; HSchulG HE § 66; HSchulG HE § 32 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 166/12

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 835/13

DRsp Nr. 2015/15790

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich

1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 HHG (juris: HSchulG HE 2010) gehören zum "wissenschaftlichen Personal" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. 2. Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war (so wie bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkraft für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen. Orientierungssatz: