LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.05.2009
5 Ta 91/09
Normen:
ZPO § 148; ArbGG § 9 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 61a Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 315/09

Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit der Kündigungsschutzklage gegenüber Verzugslohnklage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 91/09

DRsp Nr. 2009/20144

Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit der Kündigungsschutzklage gegenüber Verzugslohnklage

Die Aussetzung eines Rechtsstreits über Annahmeverzugslohn gemäß § 148 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn die Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens durch das Gericht positiv festgestellt werden kann (LAG Thüringen Beschl. v. 27.06.2001 - 6/9 160/00). In Anbetracht des in arbeitsgerichtlichen Verfahren ganz allgemein (§ 9 Abs. 1 ArbGG) und nicht nur bei Bestandsstreitigkeiten (§ 61 a Abs. 1 ArbGG) geltenden Beschleunigungsgrundsatzes hat das Arbeitsgericht den anhängigen Vergütungsprozess zumindest soweit voranzutreiben, dass die konkrete Entscheidung letztlich nur noch von der im Vorprozess zu klärenden Rechtsfrage (hier: Bestand des Arbeitsverhältnisses) abhängig ist. Erst dann setzt die Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ein.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.03.2009, Az.: 5 Ca 315/09, aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 148; ArbGG § 9 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 61a Abs. 1; BGB § 615;

Gründe:

I.