Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.04.2013 (
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfegem. §§ 124 Nr. 4 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
1. Zwar ist der Kläger aufgrund des Prozesskostenhilfe-Beschlusses des Arbeitsgericht Siegburg vom 01.12.2011 in Verbindung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.03.2012 (7 Ta 58/12), mit der die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, verpflichtet, monatliche Raten in Höhe von 155,00 € zu zahlen. Der Kläger ist dieser Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen.
2. Allerdings setzt eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gem. § 124 Nr. 4 ZPO voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht (BGH v. 09.01.1997 - -NJW 1997, ).
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|