LAG Köln - Beschluss vom 10.09.2013
1 Ta 191/13
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4; ArbGG § 11a; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1676/10

Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung

LAG Köln, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 191/13

DRsp Nr. 2013/21528

Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzug setzt voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.04.2013 (4 Ca 1676/10) aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4; ArbGG § 11a; ZPO § 127;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m.§§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 Abs. 2 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG, 78 S. 1 ArbGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfegem. §§ 124 Nr. 4 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.

1. Zwar ist der Kläger aufgrund des Prozesskostenhilfe-Beschlusses des Arbeitsgericht Siegburg vom 01.12.2011 in Verbindung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.03.2012 (7 Ta 58/12), mit der die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, verpflichtet, monatliche Raten in Höhe von 155,00 € zu zahlen. Der Kläger ist dieser Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen.

2. Allerdings setzt eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

gem. § 124 Nr. 4 ZPO voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht (BGH v. 09.01.1997 - -NJW 1997, ).