LAG Köln - Beschluss vom 10.09.2013
1 Ta 147/13
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ZPO; ZPO § 127; ArbGG § 11a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 8551/11

Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung

LAG Köln, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 147/13

DRsp Nr. 2013/21527

Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzugs setzt voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2013 (18 Ca 8551/11) aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ZPO; ZPO § 127; ArbGG § 11a;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m.§§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 Abs. 2 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG, 78 S. 1 ArbGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfegem. §§ 124 Nr. 4 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.

1. Zwar ist die Klägerin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 03.04.2012 (1 Ta 73/12) verpflichtet, drei monatliche Raten in Höhe von jeweils 115,00 € an die Gerichtskasse zu zahlen. Dieser Zahlungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen.