Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2013 (
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfegem. §§ 124 Nr. 4 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
1. Zwar ist die Klägerin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 03.04.2012 (1 Ta 73/12) verpflichtet, drei monatliche Raten in Höhe von jeweils 115,00 € an die Gerichtskasse zu zahlen. Dieser Zahlungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen.
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