LAG Köln - Urteil vom 13.02.2020
8 Sa 236/19
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6859/18

Voraussetzungen der Anwendbarkeit des KSchGVoraussetzungen der Hinzurechnung weiterer Arbeitnehmer im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebes

LAG Köln, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 236/19

DRsp Nr. 2020/7004

Voraussetzungen der Anwendbarkeit des KSchG Voraussetzungen der Hinzurechnung weiterer Arbeitnehmer im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebes

1. Arbeitnehmer anderer Unternehmen sind bei der Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl grundsätzlich nicht mitzurechnen. Abweichend hiervon findet eine Hinzurechnung lediglich dann statt, wenn von einem einheitlichen oder gemeinsamen Betrieb auszugehen ist. Dies ist der Fall, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammen gefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. 2. Eine einheitliche Leitung mehrerer Betriebe ist nicht begründet bei einer lediglich unternehmerischen Zusammenarbeit bei der Erstellung eines Anzeigenblattes.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2019 - 1 Ca 6859/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung, dabei insbesondere, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, weil die Beklagte mit anderen Betrieben einen Gemeinschaftsbetrieb bildet und deren Arbeitnehmer/innen hinzuzurechnen sind.

1. 2.