BAG - Urteil vom 19.05.2016
3 AZR 766/14
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2; BetrAVG § 1b Abs. 4; BetrAVG § 2 Abs. 4; BGB § 667; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; ZPO § 524; ZPO § 533;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1b Nr. 19
ArbRB 2016, 302
BB 2016, 1844
DB 2016, 2003
EzA-SD 2016, 12
EzA-SD 2016, 16
NZA 2016, 1560
NZA-RR 2016, 550
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 176/14
ArbG Chemnitz, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2925/12

Voraussetzungen der AnschlussberufungSatzungsgemäße Verwendung des segmentierten Kassenvermögens eines Unterstützungsvereins bei Ausscheiden eines TrägerunternehmensAusschluss einer Rückdeckungsversicherung als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 766/14

DRsp Nr. 2016/12446

Voraussetzungen der Anschlussberufung Satzungsgemäße Verwendung des segmentierten Kassenvermögens eines Unterstützungsvereins bei Ausscheiden eines Trägerunternehmens Ausschluss einer Rückdeckungsversicherung als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: 1. Eine Anschlussberufung erfordert keine eigenständige Beschwer. Sie kann deshalb auch von der erstinstanzlich vollständig obsiegenden Partei zum Zwecke der Klageerweiterung angebracht werden. 2. Eine Rückdeckungsversicherung ist kein (mittelbarer) Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, sondern ein Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers.

1. Eine Anschlussberufung ist auch ohne eigenständige Beschwer des Anschlussberufungsführers zulässig.