LAG Chemnitz, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 176/14
ArbG Chemnitz, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2925/12
Voraussetzungen der AnschlussberufungSatzungsgemäße Verwendung des segmentierten Kassenvermögens eines Unterstützungsvereins bei Ausscheiden eines TrägerunternehmensAusschluss einer Rückdeckungsversicherung als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
BAG, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 766/14
DRsp Nr. 2016/12446
Voraussetzungen der AnschlussberufungSatzungsgemäße Verwendung des segmentierten Kassenvermögens eines Unterstützungsvereins bei Ausscheiden eines TrägerunternehmensAusschluss einer Rückdeckungsversicherung als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
Orientierungssätze:1. Eine Anschlussberufung erfordert keine eigenständige Beschwer. Sie kann deshalb auch von der erstinstanzlich vollständig obsiegenden Partei zum Zwecke der Klageerweiterung angebracht werden.2. Eine Rückdeckungsversicherung ist kein (mittelbarer) Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, sondern ein Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers.
1. Eine Anschlussberufung ist auch ohne eigenständige Beschwer des Anschlussberufungsführers zulässig.
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