LAG Köln - Urteil vom 08.06.2016
11 Sa 43/16
Normen:
IV TzBfG § 8 I,;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9683/14

Voraussetzungen der Ablehnung eines Teilzeitverlangens aus betrieblichen Gründen

LAG Köln, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 43/16

DRsp Nr. 2017/1936

Voraussetzungen der Ablehnung eines Teilzeitverlangens aus betrieblichen Gründen

Ein Arbeitgeber, der ein Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers ablehnt, muss darlegen, dass er den Arbeitnehmer an bestimmten Einsatztagen einsetzen müsste, ohne dass ein Beschäftigungsbedarf bestünde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2015 - 14 Ca 9683/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IV TzBfG § 8 I,;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit.

Die Klägerin ist seit dem November 2004 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiterin in Vollzeit tätig. Die Mitarbeiter im Kabinenbereich haben keine Grundarbeitszeit, insbesondere keine bestimmte Anzahl von Flugstunden, die Arbeitszeit bestimmt sich nach dem Einsatzplan. Teilzeittätigkeit lässt sich nur durch Gewährung zusätzlicher freier Tage realisieren.

Bei der Beklagten galt die Betriebsvereinbarung (BV) Kabinenpersonal vom 01.08.2006 (Bl. 70 ff. d.A.). Nach deren Kündigung wendet die Beklagte ihre Vergabekriterien Teilzeit Kabine 2015 (Bl. 268 ff. d.A.) an. Ferner gelangt im Unternehmen der Beklagten der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal vom 16.08.2013 (MTV Nr. 2 Kabine, Bl. 56 ff. d.A.) zur Anwendung.