Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit.
Die Klägerin ist seit dem November 2004 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiterin in Vollzeit tätig. Die Mitarbeiter im Kabinenbereich haben keine Grundarbeitszeit, insbesondere keine bestimmte Anzahl von Flugstunden, die Arbeitszeit bestimmt sich nach dem Einsatzplan. Teilzeittätigkeit lässt sich nur durch Gewährung zusätzlicher freier Tage realisieren.
Bei der Beklagten galt die Betriebsvereinbarung (BV) Kabinenpersonal vom 01.08.2006 (Bl. 70 ff. d.A.). Nach deren Kündigung wendet die Beklagte ihre Vergabekriterien Teilzeit Kabine 2015 (Bl. 268 ff. d.A.) an. Ferner gelangt im Unternehmen der Beklagten der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal vom 16.08.2013 (
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