Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Das Urteil vom 20.01.2016 ist für die Beklagte nicht anfechtbar. Sie hat mit Schriftsatz vom 19.02.2016, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtet. Zwar ist der Rechtsmittelverzicht nicht innerhalb der Wochenfrist des § 313a Abs. 3 ZPO erklärt worden. Dies hindert das Gericht aber nicht das Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abzusetzen, denn die vom Gericht angenommene Verzichtserklärung ist analog § 283 Satz 2 ZPO wirksam (LAG Köln, Urt. v. 08.04.2005 - 4 Sa 828/04 -; Zöller/Vollkommer, 31.Auflage, § 313 a ZPO Rdn. 6 m.w.N.).
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