LAG Köln - Urteil vom 20.01.2016
11 Sa 177/15
Normen:
ZPO § 313a Abs. 3; ZPO § 283 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3192/14

Voraussetzungen der Abfassung des Urteils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gem. § 313a Abs. 3 ZPO

LAG Köln, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 177/15

DRsp Nr. 2018/10568

Voraussetzungen der Abfassung des Urteils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gem. § 313a Abs. 3 ZPO

Einzelfall

Das Urteil kann auch dann ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abgesetzt werden, wenn eine Partei erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 313a Abs. 3 ZPO auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2014 - 9 Ca 3192/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 3; ZPO § 283 S. 2;

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Das Urteil vom 20.01.2016 ist für die Beklagte nicht anfechtbar. Sie hat mit Schriftsatz vom 19.02.2016, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtet. Zwar ist der Rechtsmittelverzicht nicht innerhalb der Wochenfrist des § 313a Abs. 3 ZPO erklärt worden. Dies hindert das Gericht aber nicht das Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abzusetzen, denn die vom Gericht angenommene Verzichtserklärung ist analog § 283 Satz 2 ZPO wirksam (LAG Köln, Urt. v. 08.04.2005 - 4 Sa 828/04 -; Zöller/Vollkommer, 31.Auflage, § 313 a ZPO Rdn. 6 m.w.N.).